Vorwort
(1) Das Naturschutzgebiet Parndorfer Heide (Verordnung vom 4. März 1992, LGBl. Nr. 22/1992) wird zum „Europaschutzgebiet Parndorfer Heide“ erklärt.
(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Parndorfer Heide“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis ( Anlage 1 ) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.
(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 1 750 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Parndorfer Heide“.
Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands des im Gebiet vorkommenden Lebensraumtyps und der Tierart gemäß § 3.
Schutzgegenstand (* = prioritär) nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, sind:
Lebensraumtyp:
6240 * Subpannonische Steppen-Trockenrasen
Tierart:
Europäisches Ziesel ( Spermophilus citellus )
(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 2 nicht entgegensteht.
(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.
(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist mit nicht-invasiven Baumarten, die in Europa oder dem Mittelmeerraum autochthon vorkommen, weiterhin zulässig.
(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. 07. 1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und die Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, umgesetzt.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 und 3, §§ 3, 4 und 5 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 27/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.