(1) Die dem Land Burgenland aufgrund des § 2 Abs. 1 des Landesverfassungsgesetzes vom 10. November 2004, LGBl. Nr. 24/2005, zugefallenen Gebietsteile im Bereich der regulierten Pinka im Gesamtflächenausmaß von 12 536 m 2 (Anlage 3, Plan und Flächenverzeichnis) werden der im politischen Bezirk Oberwart gelegenen Gemeinde Deutsch Schützen-Eisenberg (KG Deutsch Schützen) zugewiesen.
(2) Die dem Land Burgenland aufgrund des § 2 Abs. 2 des Landesverfassungsgesetzes vom 10. November 2004, LGBl. Nr. 24/2005, zugefallenen Gebietsteile im Bereich des Entwässerungsgrabens im Gesamtflächenausmaß von 6 725 m 2 (Anlage 6, Plan und Flächenverzeichnis) werden der im politischen Bezirk Güssing gelegenen Gemeinde Bildein (KG Oberbildein) zugewiesen.
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