Richtlinien für den Rettungs- und Notarztrettungsdienst
Vorwort
§ 1
§ 1
Für die Durchführung des Rettungs- und Notarztrettungsdienstes gelten die als Anlage zu dieser Verordnung angeschlossenen Richtlinien.
§ 2
§ 2 In-Kraft-Treten
Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
Anlage
Anl. 1
Anhänge
LGBl. 44-2007 AnlagePDF