Vorwort
§ 1
§ 1
Der Landesregierung wird die Besorgung der nachstehend angeführten Angelegenheiten des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, die nach diesem Gesetz den Freistädten Eisenstadt und Rust, den Gemeinden und den auf Grund dieses Gesetzes, gebildeten Gemeindeverbände (Sanitätskreisen) zukommen übertragen:
1. Die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeinde- und Kreisärzte;
2. die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in bezug auf die Gemeinde- und Kreisärzte des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Liquidierung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1977 in Kraft.