Vorwort
§ 1 § 1
Der Landesregierung wird die Besorgung der nachstehend angeführten Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, übertragen:
1. Die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeindebeamten;
2. die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in bezug auf die Gemeindebeamen des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Liquidierung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.
§ 2 § 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1973 in Kraft.