Vorwort
§ 1
§ 1
Die Eisenbahnzufahrtsstraße Nr. 609 in Nickelsdorf, beginnend von der Budapester Straße B 10, km 73,061, bis zum Bahnhof Nickelsdorf mit einer Länge von 767 m wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.
§ 2
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ziffer 4 des Abschnittes A der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Oktober 1934 betreffend die Erklärung von Straßen als Eisenbahnzufahrtsstraßen, LGBI. 1934 II Nr. 3, außer Kraft.