(1) In dem im § 1 bezeichneten Gebiet ist jeder Eingriff verboten, der die Pflanzenwelt beeinträchtigt. Ausgenommen von diesem Verbot sind Maßnahmen, die im Interesse der Sicherheit von Menschen oder der Vermeidung bedeutender Sachschäden vorgenommen werden.
(2) Insbesondere ist es verboten:
a) den natürlichen Zustand der unter Schutz gestellten Flächen zu verändern, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt, Müll oder Abfälle abzulagern, oder die Bodengestaltung auf andere Weise zu ändern;
b) Grasflächen, Feldhecken und Raine abzubrennen;
c) chemische Mittel, die zur Bekämpfung von tierischen oder pflanzlichen Schädlingen dienen, zu verwenden;
d) Bauten aller Art sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten;
e) Tafeln, Inschriften oder dgl. anzubringen, soferne es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt;
f) Pflanzen der geschützten Arten zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
g) standortfremde Tiere und Pflanzen auszusetzen;
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