Vorwort
§ 1
§ 1
(1) In der KG. Leithaprodersdorf werden die im Abs. 2 genannten Flächen zum Teilnaturschutzgebiet (Pflanzenschutzgesetz) erklärt.
(2) Das Schutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 4344/1, 4345, 4348, 4349, 4352, 4353, 4358, 4362/1, 4362/2, 4363/1, 4364/2, 4364/3, 4372, 4373, 4377/1 4377/2, 4378, 4379, 4380, 4381, 4382/1, 4382/2, 4383, 4384, 4385, 4386, 4387, 4388/1, 4389/2, 4390/1, 4391/2 4392/2, 4392/3, 4393/1, 4394/2, 4395/1 und 4396/3 zur Gänze und die Grundstücke Nummer 4339/2, 4340/2, 4342, 4343, 4346, 4347, 4350, 4351, 4354, 4355/2, 4356, 4359, 4361, 4363/2, 4364/1, 4368, 4369, 4370/1, 4371, 4374, 4375, 4376, 4601, 4600, 4599 teilweise.
Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.
§ 2
§ 2
(1) In dem im § 1 bezeichneten Gebiet ist jeder Eingriff verboten, der die Pflanzenwelt beeinträchtigt. Ausgenommen von diesem Verbot sind Maßnahmen, die im Interesse der Sicherheit von Menschen oder der Vermeidung bedeutender Sachschäden vorgenommen werden.
(2) Insbesondere ist es verboten:
a) den natürlichen Zustand der unter Schutz gestellten Flächen zu verändern, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt, Müll oder Abfälle abzulagern, oder die Bodengestaltung auf andere Weise zu ändern;
b) Grasflächen, Feldhecken und Raine abzubrennen;
c) chemische Mittel, die zur Bekämpfung von tierischen oder pflanzlichen Schädlingen dienen, zu verwenden;
d) Bauten aller Art sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten;
e) Tafeln, Inschriften oder dgl. anzubringen, soferne es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt;
f) Pflanzen der geschützten Arten zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
g) standortfremde Tiere und Pflanzen auszusetzen;
§ 3
§ 3
Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung, d.i. das Abmähen der Wiesen, ist gestattet, jedoch dürfen die Wiesen nur jedes zweite Jahr gedüngt werden, und zwar nur im bisher allgemein üblichen Umfang.
§ 4
§ 4
Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt, die Anlage von Wildäckern und die Aufstellung von Hochständen ist jedoch verboten.
§ 5
§ 5
Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den im § 2 angeordneten Verboten und Beschränkungen bewilligen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke oder aus volkswirtschaftlichen Interessen erforderlich ist.
§ 6
§ 6
Übertretungen der in den §§ 2 und 4 enthaltenen Bestimmungen werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.
§ 7
§ 7
(1) Unabhängig von einer Bestrafung hat die Landesregierung Personen, die entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bescheiden verbotene Eingriffe oder genehmigungspflichtige Eingriffe ohne Genehmigung vorgenommen haben, aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen oder Anlagen zu beseitigen oder den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit es die geschützten Interessen erfordern.
(2) Die bei einem Auftrag gem. Abs. 1 entstehenden Kosten hat der Verpflichtete zu tragen. Der Grundeigentümer hat die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
(3) Ein Auftrag gem. Abs. 1 ist nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind.
Anlage
Anl. 1
Anhänge
LGBl 4-1976 AnlagePDF