(1) In dem im § 1 bezeichneten Gebiet ist jeder Eingriff verboten, der die Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigt. Ausgenommen von dem Verbot sind Maßnahmen, die im Interesse der Sicherheit von Menschen oder der Vermeidung bedeutender Sachschäden vorgenommen werden müssen.
(2) Insbesondere ist es verboten:
a) den natürlichen Zustand und den Wasserhaushalt der unter Schutz gestellten Flächen zu verändern, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen. Bodenbestandteile abzubauen, Schutt, Müll oder Abfälle abzulagern oder die Bodengestaltung auf andere Weise zu ändern;
b) Grasflächen abzubrennen;
c) Bauten aller Art sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten;
d) Tafeln, Inschriften oder dgl. anzubringen, soferne es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt;
e) wildwachsende Pflanzen zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
f) freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, sowie Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der auf Grund des Kulturpflanzenschutzgesetzes angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge;
g) standortfremde Tiere und Pflanzen auszusetzen;
i) störenden Lärm zu erregen.
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