Vorwort
§ 1 § 1
In der Katastralgemeinde Deutschkreutz werden die Grundstücke Nr. 7482, 7483, 7484, 7485, 7486 und 7487 zum Teilnaturschutzgebiet (Tier- und Pflanzenschutzgebiet) erklärt. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.
§ 2 § 2
(1) In dem im § 1 bezeichneten Gebiet ist jeder Eingriff verboten, der die Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigt. Ausgenommen von dem Verbot sind Maßnahmen, die im Interesse der Sicherheit von Menschen oder der Vermeidung bedeutender Sachschäden vorgenommen werden müssen.
(2) Insbesondere ist es verboten:
a) den natürlichen Zustand und den Wasserhaushalt der unter Schutz gestellten Flächen zu verändern, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen. Bodenbestandteile abzubauen, Schutt, Müll oder Abfälle abzulagern oder die Bodengestaltung auf andere Weise zu ändern;
b) Grasflächen abzubrennen;
c) Bauten aller Art sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten;
d) Tafeln, Inschriften oder dgl. anzubringen, soferne es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt;
e) wildwachsende Pflanzen zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
f) freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, sowie Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der auf Grund des Kulturpflanzenschutzgesetzes angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge;
g) standortfremde Tiere und Pflanzen auszusetzen;
i) störenden Lärm zu erregen.
§ 3
§ 3
(1) Die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt.
(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt, doch ist die Errichtung von Futterständen verboten.
§ 4
§ 4
Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den im § 2 angeordneten Verboten und Beschränkungen bewilligen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke oder aus volkswirtschaftlichen Interessen erforderlich ist.
§ 5
§ 5
Übertretungen der im §§ 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.
§ 6
§ 6
(1)Unabhängig von einer Bestrafung hat die Landesregierung Personen, die entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bescheiden verbotene Eingriffe oder genehmigungspflichtige Eingriffe ohne Genehmigung vorgenommen haben, aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen oder Anlagen zu beseitigen oder den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit es die geschützten Interessen erfordern.
(2) Die bei einem Auftrag gem. Abs. 1 entstehenden Kosten hat der Verpflichtete zu tragen. Der Grundeigentümer hat die zu Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
(3) Ein Auftrag gem. Abs. 1 ist nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung der richtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind.
Anlage
Anl. 1
Anhänge
LGBl 28-1979 AnlagePDF