(1) Innerhalb der im § 1 genannten Gebiete ist es verboten, grobe, den Naturgenuß beeinträchtigende Eingriffe in das Landschaftsbild, sofern diese mit einem verwaltungsbehördlich bereits genehmigten Unternehmen nicht notwendigerweise verbunden sind, vorzunehmen.
(2) Insbesondere ist es verboten:
a) Kulturumwandlungen vorzunehmen, die das Landschaftsbild beeinträchtigen;
b) die Pflanzendecke oder Gehölze abzubrennen;
c) im freien Gelände außerhalb genehmigter Schuttablageplätze Schutt und Unrat abzulagern oder Abfälle wegzuwerfen;
d) Tafeln und Inschriften anzubringen, soferne es sich nicht um Hinweise für die Erholung suchende Bevölkerung oder um amtliche Verlautbarungen, Verkehrszeichen, Wegweisertafeln udgl. handelt;
e) störende Freileitungen zu errichten;
f) Verkaufsbuden sowie Zelt- und Lagerplätze ohne Genehmigung der Bezirksveraltungsbehörde in der freien Landschaft zu errichten;
g) auf anderen als hiefür genehmigten Plätzen zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen abzustellen;
h) Steinbrüche, Kies-, Sand- und Lehmgruben sowie Müll- und Schutthaufen anzulegen, sofern diese den Naturgenuß stören und beeinträchtigen;
i) Feldhecken und Bachufergehölze zu beseitigen.
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