Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Das „Südburgenländische Hügel- und Terassenland (Eisenberg – Königsberg – Csaterberg – Punitzer Wald)“ wird mit der im Abs. 2 beschriebenen Umgrenzung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt Teile der Gemeinden Deutsch-Schützen – Eisenberg, Hannersdorf, Kohfidisch, Schachendorf, Eberau, Güssing, Heiligenbrunn, Strem und Tobaj. Die Abgrenzung ist in der Anlage A festgelegt und wird durch folgende Linien gebildet:
Bahnlinie Großpetersdodrf – Rechnitz von der Überquerung der Bundesstraße B 56 (ca. 800 m nordöstlich von Burg) in Richtung Rechnitz (ca. 1 km);
Gemeindegrenze zwischen Schachendorf und Hannersdorf in Richtung Osten bis zum Waldrand des Schandorfer Waldes;
Waldwege, geschwungene theoretische Linie in Richtung Osten bis zur Staatsgrenze (Knick ca. 800 m südlich des Punktes C 21);
Staatsgrenze in Richtung Süden bis ca. 200 m östlich des Punktes C 28 (Karrenweg zur Staatsgrenze ca. 700 m nordöstlich von Eisenberg);
Karrenweg in Richtung Süden und dessen Verlängerung bis zum Bildstock an der Bundesstraße B 56 am südöstlichen Ortsausgang von Eisenberg;
Bundesstraße B 56 in Richtung Südosten und weiter in Richtung Osten bis Kote 236 (Linkskurve);
Karrenweg von Kote 236 in Richtung Süden bis zur Kirche in Höll (an der derzeitigen Bundesstraße B 56);
Bundesstraße B 56 in Richtung Süden (derzeitige Trasse ohne Berücksichtigung der geplanten Umlegung der Bundesstraße entlang des Rodlingbaches) bis Kulm;
Karrenweg in Richtung Süden bis Bildstock ca. 500 m westlich von Gaas;
Karrenweg und Graben in Richtung Süden bis Landesstraße von Gaas nach Maria Weinberg;
Karrenweg in Richtung Süden und Graben bis zur Gemeindegrenze zwischen Eberau und Strem;
Pinka-Fluß in Richtung Süden bis zur Brücke der Bundesstraße B 56 ca 1500 m westlich von Moschendorf;
Bundesstraße B 56 in Richtung Westen und in der Folge in Richtung Süden (derzeitige Trasse) bis Zollwachhaus Landesstraße von Zollwachhaus in Richtung Süden und in der Folge in Richtung Westen bis zum nördlichen Ortsausgang von Heiligenbrunn (Erreichen der Grenze des bestehenden Landschaftsschutzgebietes von Heiligenbrunn ca. 200 m südwestlich der Strembrücke);
Karrenweg von Gehöftgruppe am Nordwestrand des Landschaftsschutzgebietes Heiligenbrunn in Richtung Nordwesten bis zu Gemeindegrenze zwischen Heiligenbrunn und Strem;
Gemeindegrenze zwischen Heiligenbrunn und Strem in Richtung Westen bis zur Gemeindegrenze zwischen Güssing und Strem;
Gemeindegrenze zwischen Güssing und Strem in Richtung Norden bis zum regulierten Lauf des Strembaches;
Strembach in Richtung Westen bis zur Verlängerung des Karrenweges vom Poldlmeierhof in Richtung Südsüdwest;
theoretische Linie in Richtung Nordnordost bis zum Karrenweg und weiter Karrenweg über Poldlmeierhof bis zur Landstraße von Güssing nach Punitz ca. 500 m südlich des Ludwighofes;
Landesstraße Güssing – Punitz in Richtung Norden bis Kote 298;
Karrenweg von Kote 298 in Richtung Nordosten bis zur Brücke über den Limbach;
Karrenweg von der Brücke über den Limbach in Richtung Südosten bis Waldrand;
Karrenweg vom Waldrand in Richtung Nordosten bis „Beim Meierhof“;
Karrenweg in Richtung Nordwesten von „Beim Meierhof“ bis zur Kote 328 an der Gemeinde- und Bezirksgrenze zwischen Kohfidisch (Bezirk Oberwart) und Tobaj (Bezirk Güssing);
Gemeinde- und Bezirksgrenze in Richtung Nordwesten bis zur Landesstraße von St. Michael nach Kohfidisch (alte Bundesstraße B 64);
Landesstraße von St. Michael nach Kohfidisch in Richtung Nordosten bis zur Überquerung des Gerentaches;
Gerentbach in Richtung Südosten und weiter in Richtung Osten und in Richtung Norden von der Landesstraße bis zur Katastralgemeindegrenze zwischen Kohfidisch und Kirchfidisch;
Katastralgemeindegrenze zwischen Kohfidisch und Kirchfidisch in Richtung Osten bis zur Landesstraße von Kohfidisch nach St. Kathrein (Waldrand);
Waldrand bzw. Karrenweg in Richtung Norden bis zum Jagdhaus ca. 400 m östlich des Schlosses Kohfidisch;
Fahrweg in Richtung Osten vom Jagdhaus ca. 200 m und von dort in Richtung Norden bis zum Waldrand ca. 400 m östlich von Kohfidisch bis zum Fahrweg von Kohfidisch nach Badersdorf;
Fahrweg von Kohfidisch nach Badersdorf in Richtung Norden und weiter in Richtung Nordosten bis zum westlichen Ortsausgang von Badersdorf;
Waldrand südlich von Badersdorf in Richtung Osten bis zum östlichen Ortsausgang von Badersdodrf und von hier bis zur Gemeindegrenze zwischen Kohfidisch (OT. Badersdorf) und Hannersdorf (OT. Woppendorf);
Gemeindegrenze in Richtung Norden und weiter in Richtung Westen bis zur Gemeindegrenze zwischen Großpetersdorf und Hannersdorf bis zur Bahnlinie Großpetersdorf-Rechnitz;
Bahnlinie und weiter Fahrweg bzw. Straße unmittelbar südlich der Bahnlinie bis zum Steinbruch ca. 500 m südlich von Hannersdorf;
Karrenweg in Richtung Osten bis zur Eisenbahnbrücke über den Tauchenbach;
Eisenbahnlinie in Richtung Südosten und weiter in Richtung Osten bis zum Ausgangspunkt (Übergang der Bundesstraße B 56 über die Bahnlinie).
Innerhalb dieses Gebietes sind die Ortsgebiete laut den Anlagen B und N aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgenommen.
(3) Verläuft die Grenze entlang von Weg-, Straßen- oder Bahntrassen, gilt als Grenze des Landschaftsschutzgebietes immer die innere Seite, vom Mittelpunkt des Schutzgebietes aus gesehen.
§ 2
§ 2
(1) Innerhalb der im § 1 genannten Gebiete ist es verboten, grobe, den Naturgenuß beeinträchtigende Eingriffe in das Landschaftsbild, sofern diese mit einem verwaltungsbehördlich bereits genehmigten Unternehmen nicht notwendigerweise verbunden sind, vorzunehmen.
(2) Insbesondere ist es verboten:
a) Kulturumwandlungen vorzunehmen, die das Landschaftsbild beeinträchtigen;
b) die Pflanzendecke oder Gehölze abzubrennen;
c) im freien Gelände außerhalb genehmigter Schuttablageplätze Schutt und Unrat abzulagern oder Abfälle wegzuwerfen;
d) Tafeln und Inschriften anzubringen, soferne es sich nicht um Hinweise für die Erholung suchende Bevölkerung oder um amtliche Verlautbarungen, Verkehrszeichen, Wegweisertafeln udgl. handelt;
e) störende Freileitungen zu errichten;
f) Verkaufsbuden sowie Zelt- und Lagerplätze ohne Genehmigung der Bezirksveraltungsbehörde in der freien Landschaft zu errichten;
g) auf anderen als hiefür genehmigten Plätzen zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen abzustellen;
h) Steinbrüche, Kies-, Sand- und Lehmgruben sowie Müll- und Schutthaufen anzulegen, sofern diese den Naturgenuß stören und beeinträchtigen;
i) Feldhecken und Bachufergehölze zu beseitigen.
§ 3
§ 3
In dem im § 1 bezeichneten Gebiet bedürfen Bauvorhaben aller Art einer Genehmigung der Landesregierung im Sinne des § 19 Abs. 2 – 5 des Naturschutzgesetzes.
§ 4
§ 4
Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung, die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei und der Betrieb behördlich genehmigter Anlagen sowie die Veränderungen, die im Zuge der Herstellung einer behördlich genehmigten Anlage unvermeidlich geworden sind, bleiben unberührt.
§ 5
§ 5
(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den im § 2 angeordneten Verboten und Beschränkungen mit Bescheid bewilligen, wenn der Eingriff aus Gründen der naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke oder aus volkswirtschaftlichen Interessen erforderlich ist.
(2) Eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 ist, soweit dies erforderlich ist, befristet oder unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, um
a) den Schutzzweck soweit als möglich zu wahren oder
b) sicherzustellen, daß der Eingriff nur zum Zweck, den der Antragsteller geltend macht und nur unter den Voraussetzungen erfolgt, die der Behörde als Grundlage für eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 dienen.
§ 6
§ 6
Übertretungen der in den §§ 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen werden gem. § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.
§ 7
§ 7
(1) Unabhängig von einer Bestrafung kann die Landesregierung Personen, die entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder den auf Grund der Verordnung erlassenen Bescheiden verbotene Eingriffe oder genehmigungspflichtige Eingriffe ohne Genehmigung vorgenommen haben oder die genehmigungspflichtigen Bauten ohne Genehmigung errichtet haben, aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen, Anlagen oder Bauten zu beseitigen oder den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit es die geschützten Interessen erfordern.
(2) Die bei einem Auftrag gem. Abs. 1 entstehenden Kosten hat der Verpflichtete zu tragen. Der Grundeigentümer hat die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
(3) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 ist nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind.
Anlage A
Anl. 1
Anhänge
LGBl 30-1974 Anlage APDFAnlage B
Anl. 2
Anhänge
LGBl 30-1974 Anlage BPDFAnlage C
Anl. 3
Anhänge
LGBl 30-1974 Anlage CPDFAnlage D
Anl. 4
Anhänge
LGBl 30-1974 Anlage DPDFAnlage E
Anl. 5
Anhänge
LGBl 30-1974 Anlage EPDFAnlage F
Anl. 6
Anhänge
LGBl 30-1974 Anlage FPDFAnlage G
Anl. 7
Anhänge
LGBl 30-1974 Anlage GPDFAnlage H
Anl. 8
Anhänge
LGBl 30-1974 Anlage HPDFAnlage I
Anl. 9
Anhänge
LGBl 30-1974 Anlage IPDFAnlage J
Anl. 10
Anhänge
LGBl 30-1974 Anlage JPDFAnlage K
Anl. 11
Anhänge
LGBl 30-1974 Anlage KPDFAnlage L
Anl. 12
Anhänge
LGBl 30-1974 Anlage LPDFAnlage M
Anl. 13
Anhänge
LGBl 30-1974 Anlage MPDFAnlage N
Anl. 14
Anhänge
LGBl 30-1974 Anlage NPDF