(1) Innerhalb der im § 1 bezeichneten Gebiete ist es verboten, Landschaftsteile zu verändern, zu beschädigen oder zu beseitigen oder überhaupt Eingriffe vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.
(2) Insbesondere ist es verboten:
a) den natürlichen Zustand von Wasserflächen, Sumpf und Schilfflächen, Wiesen, Trockenrasen, Heide- und Waldbeständen zu verändern;
b) Schilf- und Grasflächen abzubrennen sowie Hecken- und Baumgruppen außerhalb geschlossener Waldgebiete
zu beseitigen;
c) Bauwerke sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen anzulegen;
d) Tafeln, Inschriften, Wegweiser und dergleichen anzubringen, sofern es sich nicht um solche der Behörden handelt;
e) Pflanzen der geschützten Arten oder Teile von diesen zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben;
f) freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, sowie Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge;
g) Grabungen nach Fossilien oder zu anderen Zwecken vorzunehmen, sowie Sand-, Schotter- oder Lehmgruben zu eröffnen, oder Müll- und Schutthaufen anzulegen;
h) die durch Verbotstafeln kenntlich gemachten Gebiete außerhalb der durchführenden Wege zu betreten oder zu durchfahren, sofern dies nicht im Zuge der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder in Ausübung der rechtmäßigen Jagd geschieht;
i) neue Wege anzulegen;
j) Verkaufsbuden sowie Zelt- und Lagerplätze ohne Genehmigung der Bezirksveraltungsbehörde zu errichten oder Wohnwagen abzustellen;
k) Herbizide, Insektizide, Fungizide oder andere Pestizide zu verwenden;
l) standortfremde Pflanzen einzubringen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise