LandesrechtBurgenlandVerordnungenLandschaft- und Teilnaturschutzgebiet, Teile der KG. Siegendorf

Landschaft- und Teilnaturschutzgebiet, Teile der KG. Siegendorf

In Kraft seit 08. September 1970
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Die „Siegendorfer Pußta“ und die „Siegendorfer Heide“ in der KG. Siegendorf werden zum Landschaftsschutzgebiet und zum Teilnaturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.

(2) Das Schutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 2740, 2756/1, 2759/2 zur Gänze und die Grundstücke Nr. 2759/1, 2858, 2742/4, 2742/2, 2756/2 teilweise (Siegendorfer Pußta) sowie die Grundstücke Nr. 2753 und 2754 zur Gänze und das Grundstück Nr. 2752/2 teilweise (Siegendorfer Heide).

(3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.

§ 2

§ 2

(1) Innerhalb der im § 1 bezeichneten Gebiete ist es verboten, Landschaftsteile zu verändern, zu beschädigen oder zu beseitigen oder überhaupt Eingriffe vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

(2) Insbesondere ist es verboten:

a) den natürlichen Zustand von Wasserflächen, Sumpf und Schilfflächen, Wiesen, Trockenrasen, Heide- und Waldbeständen zu verändern;

b) Schilf- und Grasflächen abzubrennen sowie Hecken- und Baumgruppen außerhalb geschlossener Waldgebiete

zu beseitigen;

c) Bauwerke sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen anzulegen;

d) Tafeln, Inschriften, Wegweiser und dergleichen anzubringen, sofern es sich nicht um solche der Behörden handelt;

e) Pflanzen der geschützten Arten oder Teile von diesen zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben;

f) freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, sowie Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge;

g) Grabungen nach Fossilien oder zu anderen Zwecken vorzunehmen, sowie Sand-, Schotter- oder Lehmgruben zu eröffnen, oder Müll- und Schutthaufen anzulegen;

h) die durch Verbotstafeln kenntlich gemachten Gebiete außerhalb der durchführenden Wege zu betreten oder zu durchfahren, sofern dies nicht im Zuge der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder in Ausübung der rechtmäßigen Jagd geschieht;

i) neue Wege anzulegen;

j) Verkaufsbuden sowie Zelt- und Lagerplätze ohne Genehmigung der Bezirksveraltungsbehörde zu errichten oder Wohnwagen abzustellen;

k) Herbizide, Insektizide, Fungizide oder andere Pestizide zu verwenden;

l) standortfremde Pflanzen einzubringen.

§ 3

§ 3

Die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt unberührt, eine Düngung ist jedoch nur auf den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits kultivierten Flächen erlaubt.

§ 4

§ 4

Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt, die Anlage von Wildäckern und die Aufstellung von Hochständen ist jedoch verboten.

§ 5

§ 5

Die Landesregierung kann im Einzelfall für wissenschaftliche Zwecke, sowie aus wichtigen volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2 bewilligen.

§ 6

§ 6

Übertretungen der in den §§ 2 - 4 enthaltenen Bestimmungen werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961, geahndet.

§ 7

§ 7

(1) Unabhängig von einer Bestrafung kann die Landesregierung Personen, die in Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des § 2 Eingriffe in das Landschaftsbild vorgenommen oder Bauten errichtet haben, auftragen, binnen einer angemessenen Frist Anlagen oder Bauten zu beseitigen oder den früheren Zustand herzustellen.

(2) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 ist nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung des rechtswidrigen Verhaltens mehr als 2 Jahre vergangen sind.

Anlage

Anl. 1