(1) In dem im § 1 genannten Gebiet ist es verboten:
a) den natürlichen Zustand zu verändern, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt, Müll oder Abfälle abzulagern oder die Bodengestaltung auf andere Weise zu ändern;
b) die Ufergehölze zu roden;
c) Bauwerke aller Art zu errichten;
d) Tafeln, Inschriften oder dgl. anzubringen, soferne es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt;
e) Maßnahmen durchzuführen, durch die der zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung bestehende Fischbestand gefährdet wird;
g) standortfremde Tiere und Pflanzen auszusetzen.
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