Vorwort
§ 1
§ 1
Der Lahnbach samt den angrenzenden Uferstreifen in einer Breite von 25 m, gemessen von der Bachmitte, wird innerhalb der KG. Deutsch Kaltenbrunn zum geschützten Landschaftsteil erklärt.
§ 2
§ 2
(1) In dem im § 1 genannten Gebiet ist es verboten:
a) den natürlichen Zustand zu verändern, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt, Müll oder Abfälle abzulagern oder die Bodengestaltung auf andere Weise zu ändern;
b) die Ufergehölze zu roden;
c) Bauwerke aller Art zu errichten;
d) Tafeln, Inschriften oder dgl. anzubringen, soferne es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt;
e) Maßnahmen durchzuführen, durch die der zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung bestehende Fischbestand gefährdet wird;
g) standortfremde Tiere und Pflanzen auszusetzen.
§ 3
§ 3
Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung und die Ausübung der Jagd und der Fischerei sind erlaubt. Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind Kahlschlägerungen verboten.
§ 4
§ 4
Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den im § 2 angeordneten Verboten bewilligen, soweit solche Ausnahmen aus wissenschaftlichen oder volkswirtschaftlichen Interessen oder für Heilzwecke erforderlich sind.
§ 5
§ 5
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.