Vorwort
Der Lahnbach samt den angrenzenden Uferstreifen in einer Breite von 25 m, gemessen von der Bachmitte, wird innerhalb der KG. Deutsch Kaltenbrunn zum geschützten Landschaftsteil erklärt.
(1) In dem im § 1 genannten Gebiet ist es verboten:
a) den natürlichen Zustand zu verändern, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt, Müll oder Abfälle abzulagern oder die Bodengestaltung auf andere Weise zu ändern;
b) die Ufergehölze zu roden;
c) Bauwerke aller Art zu errichten;
d) Tafeln, Inschriften oder dgl. anzubringen, soferne es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt;
e) Maßnahmen durchzuführen, durch die der zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung bestehende Fischbestand gefährdet wird;
g) standortfremde Tiere und Pflanzen auszusetzen.
Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung und die Ausübung der Jagd und der Fischerei sind erlaubt. Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind Kahlschlägerungen verboten.
Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den im § 2 angeordneten Verboten bewilligen, soweit solche Ausnahmen aus wissenschaftlichen oder volkswirtschaftlichen Interessen oder für Heilzwecke erforderlich sind.
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.