LandesrechtBurgenlandVerordnungenGeschützten Landschaftsteil, Lahnbach

Geschützten Landschaftsteil, Lahnbach

In Kraft seit 10. Juli 1979
Up-to-date

§ 1

§ 1

Der Lahnbach samt den angrenzenden Uferstreifen in einer Breite von 25 m, gemessen von der Bachmitte, wird innerhalb der KG. Deutsch Kaltenbrunn zum geschützten Landschaftsteil erklärt.

§ 2

§ 2

(1) In dem im § 1 genannten Gebiet ist es verboten:

a) den natürlichen Zustand zu verändern, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt, Müll oder Abfälle abzulagern oder die Bodengestaltung auf andere Weise zu ändern;

b) die Ufergehölze zu roden;

c) Bauwerke aller Art zu errichten;

d) Tafeln, Inschriften oder dgl. anzubringen, soferne es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt;

e) Maßnahmen durchzuführen, durch die der zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung bestehende Fischbestand gefährdet wird;

g) standortfremde Tiere und Pflanzen auszusetzen.

§ 3

§ 3

Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung und die Ausübung der Jagd und der Fischerei sind erlaubt. Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind Kahlschlägerungen verboten.

§ 4

§ 4

Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den im § 2 angeordneten Verboten bewilligen, soweit solche Ausnahmen aus wissenschaftlichen oder volkswirtschaftlichen Interessen oder für Heilzwecke erforderlich sind.

§ 5

§ 5

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.