LandesrechtBurgenlandVerordnungenVollnaturschutzgebiet, Gebiet des Junger-Berges in der Katastralgemeinde Jois§ 3

§ 3

In Kraft seit 24. Dezember 1965
Up-to-date

§ 3. Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt, die forstwirtschaftliche Nutzung ist nur mit Zustimmung der Landesregierung erlaubt.

Die rechtmäßige Ausübung der Jagd ist nur mit Zustimmung der Landesregierung gestattet. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn die Ausübung der Jagd dem Zweck der Schutzmaßnahmen widersprechen würde.

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