Vorwort
§ 1
§ 1. Das Gebiet des Junger-Berges in der KG. Jois wird zum Naturschutzgebiet (Vollnaturschutzgebiet) erklärt.
Das Naturschutzgebiet umfaßt die Parzellen Nr. 1737 und 1738 der KG. Jois.
§ 2
§ 2. In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.
Insbesondere ist verboten:
a) den natürlichen Zustand zu verändern, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt oder Chemikalien irgendwelcher Art (insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutzmittel und dergleichen) einzubringen oder die Bodengestaltung auf andere Weise zu ändern;
b) Gehölz oder Buschwerk durch Abholzen oder Abbrennen zu entfernen oder Grasflächen abzubrennen;
c) Bauwerke aller Art sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten;
d) Tafeln, Inschriften und dergleichen anzubringen, soferne es sich nicht um Tafeln der Naturschutzbehörde handelt;
e) Pflanzen der beschützten Art zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben, sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
f) freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, sowie Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der auf Grund des Kulturpflanzenschutzgesetzes angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge;
g) standortfremde Pflanzen und Tiere auszusetzen;
h) störenden Lärm zu erregen;
i) das Gebiet zu betreten, soferne dies nicht anläßlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder in Ausübung der rechtmäßigen Jagd geschieht;
§ 3
§ 3. Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt, die forstwirtschaftliche Nutzung ist nur mit Zustimmung der Landesregierung erlaubt.
Die rechtmäßige Ausübung der Jagd ist nur mit Zustimmung der Landesregierung gestattet. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn die Ausübung der Jagd dem Zweck der Schutzmaßnahmen widersprechen würde.
§ 4
§ 4. Die Landesregierung kann im Einzelfall für wissenschaftliche oder Heilzwecke sowie aus wichtigen volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2 bewilligen.
§ 5
§ 5. Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.