(1) In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Vogel- und Pflanzenwelt sowie das ökologische Gleichgewicht beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.
(2) Insbesondere ist es verboten:
a) den natürlichen Zustand der unter Schutz gestellten Flächen zu verändern, diese abzubrennen, Aufforstungen jeglicher Art sowie Grabungen vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt, Müll oder Abfälle aller Art abzulagern oder die natürliche Bodenbeschaffenheit auf andere Weise zu verändern;
b) Pflanzen der geschützten Art (insbesondere die Zwergmandel) zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
c) freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, sowie Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der auf Grund des Kulturpflanzenschutzgesetzes angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge;
d) das Gebiet zu betreten, sofern dies nicht anläßlich der Ausübung der rechtmäßigen Jagd geschieht (§ 3);
e) Bauvorhaben aller Art sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten;
f) chemischen Stoffe jeglicher Art, Pflanzenschutzmittel (Herbizide, Insektizide u. dgl.), die die Lebensgemeinschaften (Biocoenosen) und deren Lebensräume (Biotope) verändern, in den Boden einzubringen;
g) Tafeln, Inschriften oder dgl. anzubringen, sofern es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt;
h) störenden Lärm zu erregen.
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