LandesrechtBurgenlandVerordnungenVollnaturschutzgebiet, Grundstück Nr. 6497 der KG. Mönchhof in der Ried „Hutweide“

Vollnaturschutzgebiet, Grundstück Nr. 6497 der KG. Mönchhof in der Ried „Hutweide“

In Kraft seit 27. Februar 1988
Up-to-date

§ 1

§ 1

Das Grundstück Nr. 6497 der KG. Mönchhof in der Ried „Steinbruch“ wird zum Vollnaturschutzgebiet erklärt. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in den Anlagen festgesetzt.

§ 2

§ 2

(1) In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Vogel- und Pflanzenwelt sowie das ökologische Gleichgewicht beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.

(2) Insbesondere ist es verboten:

a) den natürlichen Zustand der unter Schutz gestellten Flächen zu verändern, diese abzubrennen, Aufforstungen jeglicher Art sowie Grabungen vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt, Müll oder Abfälle aller Art abzulagern oder die natürliche Bodenbeschaffenheit auf andere Weise zu verändern;

b) Pflanzen der geschützten Art (insbesondere die Zwergmandel) zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

c) freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, sowie Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der auf Grund des Kulturpflanzenschutzgesetzes angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge;

d) das Gebiet zu betreten, sofern dies nicht anläßlich der Ausübung der rechtmäßigen Jagd geschieht (§ 3);

e) Bauvorhaben aller Art sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten;

f) chemischen Stoffe jeglicher Art, Pflanzenschutzmittel (Herbizide, Insektizide u. dgl.), die die Lebensgemeinschaften (Biocoenosen) und deren Lebensräume (Biotope) verändern, in den Boden einzubringen;

g) Tafeln, Inschriften oder dgl. anzubringen, sofern es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt;

h) störenden Lärm zu erregen.

§ 3

§ 3

Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 lit. a durch diese Verordnung nicht berührt, die Anlage von Wildäckern und das Aufstellen von Hochständen ist jedoch verboten.

§ 4

§ 4

(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen des § 2 erteilen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung erforderlich ist.

(2) Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit den verfügungsberechtigten Eigentümern, bzw. Beisitzern von Grundstücken entgegen den Bestimmungen des § 2 Maßnahmen (Pflegemaßnahmen oder Maßnahmen zur Verbesserung der Voraussetzungen für Flora und Fauna) durchführen oder durchführen lassen, soferne diese zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes und zur Wahrung der Verbesserung des Schutzzweckes notwendig sind.

§ 5

§ 5

Übertretungen der im § 2 enthaltenen Verbote werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes 1961 i.d.g.F. geahndet.

Anlage

Anl. 1