§ 3 — Vollnaturschutzgebiet, Bereich der Ried „Pfarrwiesen“, KG. Illmitz
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(1) Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt.
(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt, lediglich die Jagd auf Wasserwild ist in der Zeit vom 1. August bis 30. September eines jeden Jahres verboten. Die Anlage von Wildäckern und das Aufstellen von Hochständen ist untersagt.
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