LandesrechtBurgenlandVerordnungenVollnaturschutzgebiet, Bereich der Ried „Pfarrwiesen“, KG. Illmitz

Vollnaturschutzgebiet, Bereich der Ried „Pfarrwiesen“, KG. Illmitz

In Kraft seit 24. Juli 1987
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§ 1

§ 1

Ein Breich der Ried „Pfarrwiesen“ in der KG. Illmitz wird zum Vollnaturschutzgebiet erklärt. Das Vollnaturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 2937 der KG. Illmitz zur Gänze und die Grundstücke Nr. 2934, 2935, 2936, 2938, 2940, 2941, 2942, 2944, 2945, 2948 der KG. Illmitz teilweise.

Die Grenzen des Schutzgebietes sind in den Anlagen festgelegt.

§ 2

§ 2

(1) In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Vogel- und Pflanzenwelt sowie das ökologische Gleichgewicht beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.

(2) Insbesondere ist es verboten:

a) den natürlichen Zustand der unter Schutz gestellten Flächen zu verändern, Aufforstungen jeglicher Art sowie Grabungen vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt, Müll oder Abfälle aller Art abzulagern oder die natürliche Bodenbeschaffenheit auf andere Weise zu verändern;

b) das Gebiet zu betreten oder zu befahren, sofern dies nicht anlässlich der landwirtschaftlichen Nutzung oder in Ausübung der rechtmäßigen Jagd geschieht (§ 3);

c) Bauvorhaben aller Art sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten;

d) Tafeln, Inschriften oder dgl. anzubringen, soferne es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt;

e) freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, sowie Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der auf Grund des Kulturpflanzenschutzgesetzes angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge;

f) chemischen Stoffe jeglicher Art, Düngemittel jeglicher Art (Kunst- und Naturdünger) Pflanzenschutzmittel (Herbizide, Insektizide u. dgl.), die die Lebensgemeinschaften (Biocoenosen) und deren Lebensräume (Biotope) verändern, in den Boden einzubringen;

g) störenden Lärm zu erregen.

§ 3

§ 3

(1) Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt.

(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt, lediglich die Jagd auf Wasserwild ist in der Zeit vom 1. August bis 30. September eines jeden Jahres verboten. Die Anlage von Wildäckern und das Aufstellen von Hochständen ist untersagt.

§ 4

§ 4

(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen des § 2 erteilen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung erforderlich ist.

(2) Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit den verfügungsberechtigten Eigentümern bzw. Beisitzern von Grundstücken entgegen den Bestimmungen des § 2 Maßnahmen (Pflegemaßnahmen oder Maßnahmen zur Verbesserung der Voraussetzungen für Flora und Fauna) durchführen oder durchführen lassen, soferne diese zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes und zur Wahrung der Verbesserung des Schutzzweckes notwendig sind.

§ 5

§ 5

Übertretungen der im § 2 enthaltenen Verbote werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes 1961 i.d.g.F. geahndet.

Anlage

Anl. 1