(1) Die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter Einhaltung der Bestimmungen des § 2 erlaubt.
(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt. Die Anlage von Wildäckern und das Aufstellen von Hochständen ist jedoch verboten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise