LandesrechtBurgenlandVerordnungenVollnaturschutzgebiet, „Großbachgraben“ in der KG. Hammerteich

Vollnaturschutzgebiet, „Großbachgraben“ in der KG. Hammerteich

In Kraft seit 10. Juli 1979
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Der Großbachgraben in der KG. Hammerteich wird in dem im Abs. 2 genannten Umfang zum Vollnaturschutzgebiet erklärt.

(2) Das Vollnaturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 327, 328, 329, 330, 331, 332, 333, 334, 335, 336, 337, 338, 339, 340, 341, 342, 344, 345, 346, 348, 349, 350, 351, 352, 353, 354, 355, 356, 357, 358, 359, 360, 370/1 und 370/2 der KG Hammerteich. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in den Anlagen festgelegt.

§ 2

§ 2

(1) In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.

(2) Insbesondere ist es verboten:

a) den natürlichen Zustand zu verändern, Sprengungen vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt oder Chemikalien irgendwelcher Art (insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutzmittel und dergleichen) einzubringen oder die Bodengestaltung auf andere Weise zu ändern;

b) Gehölz oder Buschwerk durch Abholzen oder Abbrennen zu entfernen oder Grasflächen abzubrennen;

c) Bauwerke aller Art sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten;

d) Tafeln, Inschriften oder dergleichen anzubringen, soferne es sich nicht um Tafeln der Naturschutzbehörde handelt;

e) wildwachsende Pflanzen zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken oder abzureißen;

f) freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, sowie Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der auf Grund des Kulturpflanzenschutzgesetzes angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge;

g) standortfremde Pflanzen und Tiere auszusetzen;

h) das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, außer zum Zwecke der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung.

§ 3

§ 3

(1) Die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter Einhaltung der Bestimmungen des § 2 erlaubt.

(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt. Die Anlage von Wildäckern und das Aufstellen von Hochständen ist jedoch verboten.

§ 4

§ 4

Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den im § 2 angeordneten Verboten und Beschränkungen bewilligen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung erforderlich ist.

§ 5

§ 5

Übertretungen der in den §§ 2 bis 4 enthaltenen Bestimmungen werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.

§ 6

§ 6

(1) Unabhängig von einer Bestrafung hat die Landesregierung Personen, die entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bescheiden verbotene Eingriffe oder genehmigungspflichtige Eingriffe ohne Genehmigung vorgenommen haben, aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen oder Anlagen zu beseitigen oder den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit es die geschützten Interessen erfordern.

(2) Die bei einem Auftrag gemäß Abs. 1 entstandenen Kosten hat der Verpflichtete zu tragen. Der Grundeigentümer hat die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 ist nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind.

Anlage

Anl. 1