LandesrechtBurgenlandVerordnungenTeilnaturschutzgebiet, Bereich des „Galgenberges“ in der KG. Rechnitz

Teilnaturschutzgebiet, Bereich des „Galgenberges“ in der KG. Rechnitz

In Kraft seit 26. März 1987
Up-to-date

§ 1

§ 1

Der Bereich „Galgenberges“ in der KG. Rechnitz wird zum Teilnaturschutzgebiet erklärt. Das Teilnaturschutzgebiet besteht aus den Grundstücksflächen, die mit Ausnahme der Grundstücke Nr. 6690 und 6691 der KG. Rechnitz innerhalb der gedachten Verbindungslinien zwischen den Begrenzungssteinen 1 bis 32, 32 bis 3184 im Norden, 3184 bis 24476 bis 3182 bis 3180 bis 3179 bis 33 im Osten, 33 bis Stv 34 bis Stv 44 im Süden, Stv 44 bis 17, 17 bis 1 im Westen gelegen sind. Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.

§ 2

§ 2

(1) In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder Eingriff, der der Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt zuwiderläuft oder der das ökologische Gleichgewicht stört, verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.

(2) Insbesondere ist es verboten

a) den natürlichen Zustand der unter Schutz gestellten Flächen zu verändern, Aufforstungen jeglicher Art sowie Grabungen vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt, Müll oder Abfälle aller Art abzulagern oder die natürliche Bodenbeschaffenheit auf andere Weise zu ändern;

b) Grasflächen, Feldhecken und Raine abzubrennen;

c) chemische Stoffe jeglicher Art, Düngemittel jeglicher Art (Kunst- und Naturdünger), Pflanzenschutzmittel (Herbizide, Insektizide u. dgl.), die die Lebensgemeinschaften (Biocoenosen) und deren Lebensräume (Biotope) verändern, in den Boden einzubringen;

d) Bauvorhaben aller Art sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten;

e) Tafeln, Inschriften oder dgl. anzubringen, soferne es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt;

f) Pflanzen der geschützten Art zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

g) freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, sowie Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der auf Grund des Kulturpflanzenschutzgesetzes angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge;

h) standortfremde Tiere oder Pflanzen auszusetzen;

i) störenden Lärm zu erregen.

§ 3

§ 3

(1) Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt.

(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt, die Anlage von Wildäckern und das Aufstellen von Hochständen ist jedoch verboten.

§ 4

§ 4

(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen des § 2 erteilen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke sowie aus volkswirtschaftlichen Interessen erforderlich ist.

(2) Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit den verfügungsberechtigten Eigentümern bzw. Besitzern von Grundstücken entgegen den Bestimmungen des § 2 Maßnahmen (Pflegemaßnahmen oder Maßnahmen zur Verbesserung der Voraussetzungen für Flora und Fauna) durchführen oder durchführen lassen, soferne diese zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes und zur Wahrung oder Verbesserung des Schutzzweckes notwendig sind.

§ 5

§ 5

Übertretungen der im § 2 enthaltenen Verbote werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes 1961 i.d.g.F. geahndet.

Anlage

Anl. 1