Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Der Goldberg (auch Schützener Kogel genannt) im Ried Obere Goldberg, K.G. Schützen am Gebirge, wird zum Vollnaturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Vollnaturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 1572/2 und 1572/3.
§ 2
§ 2
In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.
Insbesondere ist es verboten:
a) den natürlichen Zustand zu verändern, Sprengungen vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt oder Chemikalien irgendwelcher Art (insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutzmittel und dergleichen) einzubringen oder die Bodengestaltung auf andere Weise zu ändern;
b) Gehölz oder Buschwerk durch Abholzen oder Abbrennen zu entfernen oder Grasflächen abzubrennen;
c) Bauwerke aller Art sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten;
d) Tafeln, Inschriften und dergleichen anzubringen, soferne es sich nicht um Tafeln der Naturschutzbehörde handelt;
e) Pflanzen der geschützten Arten zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
f) freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, sowie Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der auf Grund des Kulturpflanzenschutzgesetzes angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge;
g) standortfremde Pflanzen und Tiere auszusetzen;
h) störenden Lärm zu erregen;
i) das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, soferne dies nich anlässlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung geschieht.
§ 3
§ 3
Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt, die forstwirtschaftliche Nutzung ist nur mit Zustimmung der Landesregierung erlaubt.
§ 4
§ 4
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.