(1) Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung ist mit den Einschränkungen des § 2 Abs. 2 lit. c und k erlaubt. Während der Ankunft und Brutzeit der Wasservögel, das ist vom 1. März bis 15. Juli eines jeden Jahres, ist jedoch das Mähen sowie jede das Brüten der Vögel störende Tätigkeit verboten.
(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt, die Anlage von Wildäckern und das Aufstellen von Hochständen sowie die Errichtung von Entenbrutkästen ist jedoch verboten.
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