Vorwort
Der Bereich des „Zylinderteiches“ in der KG Hornstein wird zum Teilnaturschutzgebiet erklärt. Das Teilnaturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 3352, 3353 und 3354 der KG. Hornstein.
Die Grenzen des Schutzgebietes sind in den Anlagen festgesetzt.
(1) In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder Eingriff, der der Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt zuwiderläuft oder der das ökologische Gleichgewicht stört, verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.
(2) Insbesondere ist es verboten:
a) den natürlichen Zustand der unter Schutz gestellten Flächen zu verändern, Aufforstungen jeglicher Art sowie Grabungen vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt, Müll oder Abfälle aller Art abzulagern oder die natürliche Bodenbeschaffenheit auf andere Weise zu verändern;
b) Grasflächen, Feldhecken und Raine abzubrennen;
c) chemischen Stoffe jeglicher Art, Düngemittel jeglicher Art (Kunst- und Naturdünger), Pflanzenschutzmittel (Herbizide, Insektizide u. dgl.), die die Lebensgemeinschaften (Biocoenosen) und deren Lebensräume (Biotope) verändern, in den Boden einzubringen;
d) Bauvorhaben aller Art sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten;
e) Tafeln, Inschriften oder dgl. anzubringen, soferne es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt;
f) freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, sowie Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der auf Grund des Kulturpflanzenschutzgesetzes angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge;
g) Wasservögel zu füttern;
h) wildwachsende Pflanzen zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
i) standortfremde Tiere und Pflanzen auszusetzen;
j) zu zelten, zu lagern sowie Wohnwagen abzustellen;
k) Eingriffe vorzunehmen, die geeignet sind, die Wasserqualität zu beeinträchtigen, wie Chemikalien jederweder Art, einzubringen;
l) einen Fischbesatz vorzunehmen;
m) störenden Lärm zu erregen.
(1) Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung ist mit den Einschränkungen des § 2 Abs. 2 lit. c und k erlaubt. Während der Ankunft und Brutzeit der Wasservögel, das ist vom 1. März bis 15. Juli eines jeden Jahres, ist jedoch das Mähen sowie jede das Brüten der Vögel störende Tätigkeit verboten.
(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt, die Anlage von Wildäckern und das Aufstellen von Hochständen sowie die Errichtung von Entenbrutkästen ist jedoch verboten.
(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen des § 2 erteilen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke oder aus volkswirtschaftlichen Interessen erforderlich ist.
(2) Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit den verfügungsberechtigten Eigentümern bzw. Beisitzern von Grundstücken entgegen den Bestimmungen des § 2 Maßnahmen (Pflegemaßnahmen oder Maßnahmen zur Verbesserung der Voraussetzungen für Flora und Fauna) durchführen oder durchführen lassen, soferne diese zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes und zur Wahrung der Verbesserung des Schutzzweckes notwendig sind.
Übertretungen der im § 2 enthaltenen Verbote werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes 1961 i.d.g.F. geahndet.
Anhänge
LGBl 12-1988 AnlagePDF