LandesrechtBurgenlandVerordnungenAuflassung der Eisenbahnzufahrtsstraßen in Weiden am See, Müllendorf und Burg-Eisenberg

Auflassung der Eisenbahnzufahrtsstraßen in Weiden am See, Müllendorf und Burg-Eisenberg

In Kraft seit 22. Dezember 1988
Up-to-date

§ 1

§ 1

Die Eisenbahnzufahrtsstraße beginnend von der Hauptstraße in Weiden/See bis zum Bahnhof Weiden/See, mit einer Länge von 71 m wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.

§ 2

§ 2

Die Eisenbahnzufahrtsstraße beginnend von der Landesstraße 114 - Zubringer Müllendorf - bis zum Bahnhofsvorplatz, mit einer Länge von 6 m wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.

§ 3

§ 3

Die Eisenbahnzufahrtsstraße von der B 56 - Geschriebensteinstraße bei km 27,460 bis zur Haltestelle Burg-Eisenberg, mit einer Gesamtlänge von 310 m wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.

§ 4

§ 4

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten in der Verordnung der Bgld. Landesregierung vom 15. 10. 1934, LGBl. II, Nr. 3/1934, die Ziffer 10 des Abschnittes A, die Ziffer 10 des Abschnittes B und die Ziffer 3 des Abschnittes E außer Kraft.