Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten in der Verordnung der Bgld. Landesregierung vom 15. 10. 1934, LGBl. II, Nr. 3/1934, die Ziffer 1, 11, 12, 13 des Abschnittes A und die Ziffer 5 des Abschnittes B außer Kraft.
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