Vorwort
§ 1
§ 1
Die Eisenbahnzufahrtsstraße in Gols, beginnend von der nach Podersdorf führenden Straße bis zum Magazinsplatz des Bahnhofes Gols, mit einer Länge von 157 m, wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.
§ 2
§ 2
Die Eisenbahnzufahrtsstraße in Mönchhof, beginnend von der Einmündung in die B 51 bis zum Bahnhofvorplatz des Bahnhofes Mönchhof, mit einer Länge von 568 m, wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.
§ 3
§ 3
Die Eisenbahnzufahrtsstraße in Frauenkirchen, beginnend von der Einmündung in die Neustiftstraße bis zum Bahnhofsgebäude in Frauenkirchen, mit einer Länge von 302 m, wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.
§ 4
§ 4
Die Eisenbahnzufahrtsstraße in Bruckneudorf, beginnend vom westlichen Ende des Aufnahmegebäudes des Bahnhofes Bruck/Leitha – Bruckneudorf bis zur Zufahrt zu den Werkstätten und dem Betriebsareal der ÖBB, mit einer Länge von 135 m, wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.
§ 5
§ 5
Die Eisenbahnzufahrtsstraße in Purbach, beginnend von dem zum See führenden Gemeindeweg bei Bahnkilometer 23,270 bis zum Magazinsplatz des Bahnhofes Purbach, mit einer Länge von 226 m, wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.
§ 6
§ 6
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten in der Verordnung der Bgld. Landesregierung vom 15. 10. 1934, LGBl. II, Nr. 3/1934, die Ziffer 1, 11, 12, 13 des Abschnittes A und die Ziffer 5 des Abschnittes B außer Kraft.