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Übetragung der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung
§ 2
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In Kraft seit 01. Oktober 1994
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§ 2 — Übetragung der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung
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Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft.
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