Vorwort
§ 1
§ 1
Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinden Hirm, Antau, Siegendorf, Zagersdorf, Kaisersdorf, Weingraben, Kittsee, Edelstal und für den aufgrund des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 gebildeten Gemeindeverbandes Lackenbach-Ritzing der Landesregierung übertragen:
1) Die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeindebeamten;
2) die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in bezug auf die Gemeindebeamten des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft.