Vorwort
§ 1
§ 1
Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für den aufgrund des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 gebildeten Gemeindeverbände Draßburg-Baumgarten, Grafenschachen, Leithaprodersdorf-Wimpassing an der Leitha, Ollersdorf im Burgenland-Wörterberg-Hackerberg, Piringsdorf-Unterrabnitz, Pöttelsdorf-Zemendorf-Stöttera, Steinbrunn-Zillingtal und Stotzing-Loretto sowie die aufgrund der Burgenländischen Gemeindeordnung gebildeten Verwaltungsgemeinschaften Gattendorf, Hirm-Antau, Kaisersdorf-Weingraben und Unterfrauenhaid der Landesregierung übertragen:
1) Die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeindebeamten;
2) die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in bezug auf die Gemeindebeamten des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1991 in Kraft.