(1) Vom Verbot der §§ 3 und 5 sind ausgenommen:
a) Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Schutzzweckes;
b) eine auf die Ziele dieser Verordnung (§ 1) abgestimmte, zeitgemäße, nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung;
c) die notwendige Instandhaltung und Wartung behördlich genehmigter Anlagen;
d) die rechtmäßige Ausübung der Jagd.
(2) Die in Abs. 1 lit. a bis c angeführten Maßnahmen sind der Landesregierung vor deren Durchführung schriftlich anzuzeigen, soferne sie nicht von der Naturschutzbehörde veranlasst werden (Abs. 1 lit. a) oder Gefahr im Verzug gegeben ist (Abs. 1 lit. c). Die Landesregierung kann die Durchführung der Maßnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Meldung untersagen oder Bedingungen und Auflagen vorschreiben, soferne mit einer Maßnahme eine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.
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