Naturschutzgebiet Auwiesen - Zickenbachtal
Vorwort
§ 1
§ 1 Zielsetzungen
Diese Verordnung dient dem Schutz seltener für Sumpf-, Moor- und Aulandschaften chrakteristische Pflanzen- und Tierarten, sowie der Erhaltung ihres Lebensraumes (Brutgebiete, Rastplätze und Winterquartiere) in dem im § 2 genannten Gebiet.
§ 2
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet umfasst die in der Anlage als Naturschutzgebiet ausgewiesenen Grundstücke in der KG. Eisenhüttl, KG. Heugraben und KG. Rohr.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 3
§ 3 Sicherung des Schutzzweckes
In dem in § 2 bezeichneten Gebiet ist unbeschadet der Regelungen der §§ 4, 5 und 6 jeder Aufenthalt sowie jeder Eingriff verboten.
§ 4
§ 4 Bewilligungen
Im Einzelfall können Eingriffe in das Naturschutzgebiet bewilligt werden, wenn der Eingriff für wissenschaftliche Zwecke oder zum Zwecke der Ausbildung an wissenschaftlichen Institutionen erforderlich ist.
§ 5
§ 5 Wegegebot
Das Betreten des Schutzgebietes ist nur auf markierten Wegen gestattet. Jede andere Benützung der Wege ist verboten.
§ 6
§ 6 Sonderbestimmungen
(1) Vom Verbot der §§ 3 und 5 sind ausgenommen:
a) Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Schutzzweckes;
b) eine auf die Ziele dieser Verordnung (§ 1) abgestimmte, zeitgemäße, nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung;
c) die notwendige Instandhaltung und Wartung behördlich genehmigter Anlagen;
d) die rechtmäßige Ausübung der Jagd.
(2) Die in Abs. 1 lit. a bis c angeführten Maßnahmen sind der Landesregierung vor deren Durchführung schriftlich anzuzeigen, soferne sie nicht von der Naturschutzbehörde veranlasst werden (Abs. 1 lit. a) oder Gefahr im Verzug gegeben ist (Abs. 1 lit. c). Die Landesregierung kann die Durchführung der Maßnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Meldung untersagen oder Bedingungen und Auflagen vorschreiben, soferne mit einer Maßnahme eine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.
Anlage
Anl. 1
Anhänge
LGBl 45-1993 AnlagePDF