LandesrechtBurgenlandVerordnungenErlassung eines Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge und Anhänger auf einer Teilstrecke der B 50

Erlassung eines Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge und Anhänger auf einer Teilstrecke der B 50

In Kraft seit 20. Mai 2006
Up-to-date

§ 1

§ 1

Auf der B 50 Burgenland Straße ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie für mitgeführte Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t zwischen Straßenkilometer 17,493 (nach der Einbindung der Rampe Wien - Neusiedl am See der A 4 - Anschlussstelle Neusiedl am See) und Straßenkilometer 47,963 (unmittelbar nach Einbindung der S 31 bei der Anschlussstelle „Eisenstadt-Ost“) verboten.

§ 2

§ 2

Von diesem Verbot ausgenommen ist der Ziel- und Quellverkehr der Bezirke Neusiedl am See, Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Oberpullendorf und Oberwart sowie der Freistädte Eisenstadt und Rust.

§ 3

§ 3

Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.

§ 4

§ 4

Diese Verordnung tritt nach Kundmachung im Landesgesetzblatt und mit Anbringung der Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 7a StVO 1960 in Kraft.