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Verordnungen
Weiterverleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Stadtgemeinde" an mehrere Gemeinden
§ 2
§ 2
In Kraft seit 01. Januar 1971
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§ 2 — Weiterverleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Stadtgemeinde" an mehrere Gemeinden
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Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1.1 1971 in Kraft.
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