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Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Sankt Michael im Burgenland
§ 2
§ 2
In Kraft seit 01. Mai 1977
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§ 2 — Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Sankt Michael im Burgenland
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Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1977 in Kraft.
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