Art. 1 — Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung Marktgemeinde an die Gemeinde Mogersdorf
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Auf Grund des § 1 Abs. 3 der burgenländischen Gemeindeordnung wird der Gemeinde Mogersdorf das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” verliehen
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