LandesrechtBurgenlandVerordnungenVerleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Eberau§ 1

§ 1

In Kraft seit 01. Dezember 1993
Up-to-date

Der Gemeinde Eberau wird das Recht zur Führung der Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen.

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