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Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Rohrbach bei Mattersburg
§ 2
§ 2
In Kraft seit 01. Juni 1992
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§ 2 — Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Rohrbach bei Mattersburg
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Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1992 in Kraft.
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