LandesrechtBurgenlandVerordnungenVerleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Rohrbach bei Mattersburg

Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Rohrbach bei Mattersburg

In Kraft seit 01. Juni 1992
Up-to-date

§ 1

§ 1

Der Gemeinde Rohrbach bei Mattersburg wird das Recht zur Führung der Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen.

§ 2

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1992 in Kraft.