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Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Güttenbach
§ 2
§ 2
In Kraft seit 01. September 1986
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§ 2 — Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Güttenbach
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Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in Kraft.
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