LandesrechtBurgenlandVerordnungenVerleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Güttenbach

Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Güttenbach

In Kraft seit 01. September 1986
Up-to-date

§ 1

§ 1

Der Gemeinde Güttenbach wird das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” verliehen.

§ 2

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in Kraft.