Die Bezirksverwaltungsbehörden im Burgenland werden ermächtigt, alle in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes in erster Instanz fallenden Entscheidungen im Namen des Landeshauptmannes im Zusammenhang mit
1. Aufenthaltstiteln,
2. der Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechtes (Anmeldebescheinigung nach § 53 NAG, Daueraufenthaltskarte nach § 54 NAG und Lichtbildausweis für EWR-Bürger nach § 9 Abs. 2 NAG) und
3. dem vorübergehenden Aufenthaltsrecht für Vertriebene nach § 76 NAG
zu treffen.
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