§ 2.(1) Die Kosten, die aus der Durchführung dieser Bekämpfungsmaßnahmen erwachsen, sind von den Eigentümern, Fruchtnießern, Pächtern oder sonstigen Verfügungsberechtigten aller Weingartengrundstücke in den in § 1 genannten Gemeinden zu tragen. Das Maß der Verpflichtungen richtet sich nach der Größe der in die Maßnahme einbezogenen Weingartenflächen, wobei für Weingärten, die mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen wurden und diese Maßnahme der Gemeinde bis spätestens 1. August angezeigt wurde, 50 % jener Kosten vorzuschreiben sind, die sich für Grundstücke ohne Netz errechnen.
(2) Bei der Berechnung und Vorschreibung der Kosten sind Weingartengrundstücke, deren Reben weniger als 3 Jahre alt sind, nicht zu berücksichtigen.
(3) Die Bemessung und Vorschreibung der Kosten obliegt dem Gemeinderat.
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