Vorwort
§ 1
§ 1. (1) Zur Bekämpfung der Stare werden im Jahre 2003 folgende gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen angeordnet:
1. Vertreibung der Stare mit Flugzeugen in den Gemeinden Apetlon, Gols, Illmitz, Mönchhof, Neusiedl am See, Oggau am Neusiedler See, Pamhagen, Podersdorf am See, Rust, Weiden am See;
2. Vertreibung der Stare durch Jäger in den Gemeinden Apetlon, Gols, Halbturn, Illmitz, Mönchhof, Mörbisch am See, Neusiedl am See, Oggau am Neusiedler See, Pamhagen, Podersdorf am See, Rust, Weiden am See;
3. Vertreibung der Stare durch Weingartenhüter in den Gemeinden Apetlon, Breitenbrunn, Deutschkreutz, Eisenstadt, Halbturn, Illmitz, Oggau am Neusiedler See, Pamhagen, Podersdorf am See, Rust, Weiden am See.
(2) Mit der Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen ist zu beginnen, sobald durch das Auftreten der Stare ein Schaden in den Weingärten zu befürchten ist, frühestens jedoch ab 1. Juli 2003. Die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen sind spätestens bis 31. Oktober 2003 zu beenden.
(3) Die Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen obliegt den Gemeinden. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen.
§ 2
§ 2.(1) Die Kosten, die aus der Durchführung dieser Bekämpfungsmaßnahmen erwachsen, sind von den Eigentümern, Fruchtnießern, Pächtern oder sonstigen Verfügungsberechtigten aller Weingartengrundstücke in den in § 1 genannten Gemeinden zu tragen. Das Maß der Verpflichtungen richtet sich nach der Größe der in die Maßnahme einbezogenen Weingartenflächen, wobei für Weingärten, die mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen wurden und diese Maßnahme der Gemeinde bis spätestens 1. August angezeigt wurde, 50 % jener Kosten vorzuschreiben sind, die sich für Grundstücke ohne Netz errechnen.
(2) Bei der Berechnung und Vorschreibung der Kosten sind Weingartengrundstücke, deren Reben weniger als 3 Jahre alt sind, nicht zu berücksichtigen.
(3) Die Bemessung und Vorschreibung der Kosten obliegt dem Gemeinderat.