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Festsetzung der Anzahl der Mitglieder des Landes-Seniorenbeirats
Art. 1
Art. 1
In Kraft seit 28. Dezember 2002
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Art. 1 — Festsetzung der Anzahl der Mitglieder des Landes-Seniorenbeirats
Im Gesetz anzeigen
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Der Landes-Seniorenbeirat besteht aus neun Mitgliedern.
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