Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ziffer 6 des Abschnittes D der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Oktober 1934, betreffend die Erklärung von Straßen als Eisenbahnzufahrtsstraßen, LGBl. II Nr. 3/1934, zuletzt geändert mit Verordnung LGBl. Nr. 72/2002, außer Kraft.
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